EU-Recht: Fluggastrechte bei Flugverspätung und Co.

Viele Urlauber werden in der Vergangenheit schon mit Flugverspätungen und anderen Problemen, die im Verlauf von Flugreisen auftreten können, zu kämpfen gehabt haben. Treten Schwierigkeiten während oder vor einem Flug auf, kommen meist sogenannte Fluggastrechte zur Anwendung. Wann diese greifen, was sie beinhalten und weitere nützliche Informationen enthält nachfolgender Beitrag.

Fluggastrechte

Fluggastrechte bei Flugverspätung, Annullierung und Nichtbeförderung

In der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 wird dargelegt, welche besonderen Rechte Fluggäste bei Nichtbeförderung, Annullierung und Flugverspätung haben. Diese Verordnung dient der Situationsverbesserung der Fluggäste und bestimmt, dass auch Airlines ihre Gäste auf ihr Bestehen hinweisen müssen.

Wo und für wen findet die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anwendung?

Wie sich schon an dem Kürzel ‚EG‘ erkennen lässt, handelt es sich um eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaft. Deswegen steht hier auch der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) im Vordergrund. Dieser besteht aus der gesamten Europäischen Union (zu der auch Deutschland und Irland gehören) und den Ländern Island, Norwegen und Lichtenstein. Somit findet die Verordnung auf folgende Flüge Anwendung:

  • Flüge, die im EWR starten
  • Flüge, die innerhalb des EWR starten und landen
  • Flüge, die von einer Fluggesellschaft die im EWR / der EU ansässig sind und deren Flug von einem Drittland startet und im EWR endet (z.B. mit einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft von China nach Irland fliegen)

Dabei spielt es keine Rolle, um welche Art Flug es sich dabei handelt. Ob Billigflieger oder Linienflug, die Fluggastrechte gelten für sie alle. Allerdings müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, um Ansprüche gelten machen zu können:

  1. Der Fluggast muss eine gültige Buchungsbestätigung für den betroffenen Flug haben
  2. Der Fluggast muss sich, sofern es sich bei dem Problem nicht um eine Annullierung handelt, zu der vorher schriftlich mitgeteilten Zeit oder 45 Minuten vor der öffentlich bekannten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben

Welche Ansprüche kann ich als Fluggast stellen?

Der häufigste Fall, in denen Flugastrechte zur Anwendung kommen, ist die Flugverspätung. Dabei kommt es auf Faktoren wie die Dauer der Flugverspätung und der Strecke, die mit dem Flieger zurückgelegt werden soll, an. Genauso spielt es eine Rolle, ob eine Übernachtung notwendig wird. So kann eine Fluggesellschaft beispielsweise verpflichtet sein den Gästen Mahlzeiten, Erfrischungen und Kommunikationsmöglichkeiten anzubieten oder für eine Hotelunterbringung inklusive Transfer vom Hotel zum Flughafen zu sorgen. Wenn die Flugverspätung mehr als 5 Stunden beträgt, kann der Fluggast sich die Flugscheinkosten erstatten lassen.

Auch Annullierungen haben rechtliche Folgen für Fluggesellschaften, die meist darin bestehen, dass der Fluggast auf eine Ausgleichszahlung für einen entstandenen Zeitverlust bestehen kann. Hier ist besonders die bisher erfolgte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu beachten und festzuhalten, dass es bei diesen komplexen Regelungen um Einzelfallentscheidungen geht.

Gibt es die Fluggastrechte in oben genannten Fällen im Ernstfall gebündelt nachzulesen?

Ja, sogar direkt vor Ort. Sollte es der Fall sein, dass es zu einer Flugverspätung, einer Flugannullierung oder einer Nichtbeförderung nach Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kommt, sind die Fluggesellschaften verpflichtet den betroffenen Fluggästen ein Schriftstück zu überreichen, das sämtliche Regelungen für Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen aufführt. Obendrein muss dieser schriftliche Hinweis alle notwendigen Angaben enthalten, damit ein Fluggast Kontakt mit einer staatlichen Durchsetzungsstelle aufnehmen kann.

Worum handelt es sich bei einer Durchsetzungsstelle?

Das sind Beschwerdestellen, die es in der den Ländern der EU, Norwegen, Lichtenstein und Island gibt. An diese können sich betroffene Fluggäste wenden, wenn es zu einer Flugverspätung, Annullierung oder einer Nichtbeförderung gekommen ist.

In Irland ist dafür die Commission for Aviation Regulation (www.aviationreg.ie) zuständig. In Deutschland kann man sich mit seiner Beschwerde an das Luftfahrt-Bundesamt (www.lba.de) wenden. Letzteres prüft dann, ob es sich bei dem vorliegenden Fall tatsächlich um einen Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gehandelt hat. Anders, als man nun glauben mag, ist das LBA jedoch nicht befugt, Ansprüche für die Fluggäste durchzusetzen. Erstattungs- und Ausgleichsleistungen müssen dementsprechend von den Reisenden selbst in den dafür vorgesehenen Verfahren, in Extremfällen vor dem Zivilgericht gelten gemacht werden. Das Prüfungsergebnis des LBA hat in einem Zivilprozess übrigens keinerlei Beweiskraft.

Gibt es noch weitere Fluggastrechte?

Natürlich sind Flugverspätung und Co. nicht die einzigen Probleme, die im Verlauf einer Flugreise auftreten können. Sollte es beispielsweise zu Gepäck- oder Personenschäden kommen, muss sich auf die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 bezogen werden, während die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 Regelungen zu Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität und die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 Bestimmungen zu Preisfestsetzungen enthält.